Professionelle Reinigungsdienste in Krems

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Gewerbe der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung

1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen durch den Reinigungsdienst von Emanuel-Leonard Chidovăţ, Wachaustraße 21, 3500 Krems an der Donau, im Folgenden kurz „Emanuel Facility Services“ genannt. Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nur Bestandteil, wenn ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt wird. Abweichende Vereinbarungen in bestehenden Verträgen haben Vorrang.

2. Der Vertragsinhalt stellt eine von den Organen der „Emanuel Facility Services“ unterfertigte Vertragsurkunde dar. Insbesondere mündliche Äußerungen von Mitarbeitern der „Emanuel Facility Services“ sind unverbindlich. Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die von ihm getätigten Angaben und Informationen im Rahmen der Leistungsbeschreibung, sowie sämtliche sonstigen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung erforderlichen Angaben vollständig und richtig sind.

3. Bei Annahme des Vertrages wird die Kreditwürdigkeit der Kunden von „Emanuel Facility Services“ vorausgesetzt. Tritt danach beim Kunden eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse ein oder erfährt „Emanuel Facility Services“ nachträglich von einer bereits vor Annahme des Auftrages eingetretenen wesentlichen Vermögensverschlechterung, so ist „Emanuel Facility Services“ berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Vorauskasse zu verlangen.

4. Arbeiten werden, falls nicht anders vereinbart und mit Ausnahme von Feiertagen, in der Zeit von Montag bis Freitag durchgeführt. Ausgenommen Winterdienst.

5. Der Auftraggeber liefert, falls für die Leistungserbringung notwendig, ohne Berechnung, kaltes und heißes Wasser sowie Strom für den Betrieb der Maschinen.

6. „Emanuel Facility Services“ verpflichtet sich, die nach dieser Vereinbarung zu erbringenden Leistungen sachgerecht und gewissenhaft mit erprobten Mitteln, Geräten, Maschinen und Methoden durchzuführen.

7. Der Auftraggeber verpflichtet sich für den Fall, dass Teile des vertragsgegenständlichen Objektes oder darin eingebrachte Gegenstände im Rahmen der Leistungserbringung einer speziellen Behandlung bedürfen, „Emanuel Facility Services“ darauf hinzuweisen. Ansonsten ist eine Haftung und Gewährleistung seitens „Emanuel Facility Services“ ausgeschlossen.

8. „Emanuel Facility Services“ verpflichtet sich, die gesetzlichen Unfallverhütungsvorschriften zu beachten und sein Personal entsprechend zu belehren. Der Auftraggeber verpflichtet sich, „Emanuel Facility Services“ auf etwaige besondere Risiken (Unbetretbarkeit von Gebäudeteilen usw.) bei Auftragserteilung hinzuweisen, bzw. für zügige Arbeitsbedingungen zu sorgen. Mehrkosten wie z.B. durch den Auftraggeber verursachte Stehzeiten der Mitarbeiter können auf Basis des gültigen Regie-Stundensatzes in Rechnung gestellt werden.

9. Die Mitarbeiter des Auftraggebers sind über den Umfang der Tätigkeiten sowie der Einsatzzeiten zu informieren. Das Personal von „Emanuel Facility Services“ ist instruiert, für alle Reinigungsarbeiten die Anweisungen betreffend der Durchführung der Arbeiten nur von der definíerten “Objektleitung” entgegenzunehmen. Nur die “Objektleitung” ist Weisungsbevollmächtigt.

11. Reinigungs- sowie Pflegemittel (gilt auch für Reinigungsmittel mit kationischen oder amphoteren Inhaltsstoffen) sowie das komplette Kleinmaterial, wie Reibtücher etc. werden von „Emanuel Facility Services“ beigestellt. Ätzende und säurehaltige Mittel – mit Ausnahme für Toiletten – werden nicht verwendet.

12. Der Auftraggeber stellt einen geeigneten, geräumigen, verschließbaren Raum zum Umkleiden des Reinigungspersonals und zur Unterbringung der Materialien, Geräte und Maschinen zur Verfügung. Falls dies nicht möglich ist, muss man „Emanuel Facility Services“ diesbezüglich vor Vertragsabschluss informieren. „Emanuel Facility Services“ kann und wird dann eine individuelle Lösung realisieren.

13. „Emanuel Facility Services“ stellt die erforderlichen Arbeitskräfte bei und ist berechtigt, die vereinbarten Leistungen abzuändern, falls durch den Einsatz neuer Mittel, technisch weiterentwickelter Maschinen oder Arbeitsweisen der vereinbarte Standard eingehalten oder verbessert wird.

14. Das Personal von „Emanuel Facility Services“ verpflichtet sich, alle Gegenstände, die in den zu betreuenden Räumlichkeiten gefunden werden, unverzüglich beim Auftraggeber abzugeben.

15. Die Reinigung (Unterhalt) gilt nur für normale Verschmutzung: Reinigungen nach Professionisten, Handwerkern, Umzügen, usw. sowie Entfernen von nicht wasserlöslichen Flecken wie Teer, Lacke, Dispersion, Wachs, usw., die nicht mit üblichen Allzweckreinigern entfernbar sind und mit Spezial-Lösungsmitteln behandelt werden müssen, können nur auf Regiebasis verrechnet werden. Reinigungen von Ekel erregenden Verschmutzungen werden nur mit „Regie“ verrechnet.

16. Im Falle einer Veräußerung von Teilen oder der gesamten Liegenschaft oder Wechsel der Hausverwaltung, verpflichtet sich der Auftraggeber den neuen Verwalter bzw. Käufer darauf aufmerksam zu machen, dass Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf ihn übergehen und „Emanuel Facility Services“ durch Kopie informiert wird.

17. Stellt eine Partei fest, dass die zugrunde gelegten Maße unrichtig sind, gelten die vom Auftraggeber und von „Emanuel Facility Services“ gemeinsam neu festgestellten Maße nur für zukünftige Abrechnungen. Erstattungen oder Nachforderungen für die Vergangenheit sind ausgeschlossen. Falls der Auftraggeber der Ermittlung der Aufmaße nicht vor Leistungsbeginn widerspricht, gelten die Maße als anerkannt.

18. Der Auftraggeber erklärt sich ausdrücklich bereit, die Leistungen von „Emanuel Facility Services“ nach Beendigung dieser am selben Werktag abzunehmen und die Ordnungsgemäßheit zu bestätigen. Sollte eine solche Abnahme nicht erfolgen, so gelten die Leistungen als ordnungsgemäß erbracht. Ebenso wird vermutet, dass Schäden nicht durch „Emanuel Facility Services“ verursacht wurden, wenn der jeweilige Schaden nicht am gleichen Tag der Leistungserbringung nach Art und Höhe angezeigt wird. Werden berechtigte Mängel reklamiert, so ist unser Unternehmen zur Mängelbeseitigung verpflichtet. Kürzungen der Monatspauschale auf Grund verspätet gemeldeter Mängel bzw. ohne Einräumung einer angemessenen Frist zur Behebung der Mängel dürfen vom Auftraggeber nicht vorgenommen werden.

19. Es gilt als vereinbart, dass „Emanuel Facility Services“ alle in dieser Vereinbarung beschriebenen Leistungen ohne weitere gesonderte Rücksprache an Partnerfirmen weitergeben kann, was jedoch die Verantwortung gegenüber dem Auftraggeber in keiner Weise schmälert.

20. Die Preise basieren auf den zum Zeitpunkt der Vertragserstellung gültigen kollektivvertraglichen Bestimmungen für die jeweilige Berufsgruppe des ausführenden Personals.

21. Die Rechnung ist, falls nicht anders vereinbart, zahlbar innerhalb von 3 Tagen nach Rechnungserhalt netto Kassa ohne Skonto. Bei Zahlungsverzug werden Ihnen Verzugszinsen zu banküblichen Konditionen in Rechnung gestellt, weiters gelten der Ersatz sämtlicher Mahn- und Inkassospesen sowie Zinsen von 1,5 % pro Monat als vereinbart.

22. Für den Fall, dass der Auftraggeber mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug ist, ist „Emanuel Facility Services“ berechtigt, unter Setzung einer 5-tägigen Nachfrist sämtliche vertraglichen vereinbarten Leistungen seinerseits einzustellen und nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Vorauszahlung für die in der nächsten Periode fällige Vertragsleistungen zu verlangen. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder die maßgebliche Verschlechterung der Vermögenssituation des Auftraggebers berechtigt „Emanuel Facility Services“ mit sofortiger Wirkung die Vereinbarung zur Auflösung zu bringen.

23. Sollte „Emanuel Facility Services“ durch höhere Gewalt, wie Elementarereignisse, öffentliche Unruhen, Ausnahmezustand, Streiks, Aussperrungen, Terror, epidemische Krankheiten, und andere unabwendbare Ereignisse, die vereinbarten Leistungen nicht erbringen können bzw. diese entsprechend einschränken, so ist der Auftraggeber nicht berechtigt, Schadenersatzansprüche zu stellen. „Emanuel Facility Services“ ist berechtigt, in derartigen Fällen seine Leistungen zu unterbrechen, einzuschränken oder entsprechend umzustellen. Für den Fall einer gänzlichen Einstellung der Leistungen seitens „Emanuel Facility Services“ ist der Auftraggeber von einer Entgeltleistung für diesen Zeitraum befreit. Bei Leistungseinschränkungen gilt ein entsprechend vermindertes Entgelt als vereinbart. Ist das Erbringen der vereinbarten Leistung aufgrund von Umständen, welche in der Sphäre des Auftraggebers liegen, nicht möglich, entbindet dies den Auftraggeber nicht von seiner vertraglichen Zahlungsverpflichtung.

24. „Emanuel Facility Services“ haftet für alle Schäden, die bei den Arbeiten entstehen und die sein Personal schuldhaft verursacht. „Emanuel Facility Services“ übernimmt die Haftung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung laut § 93 StVO (Winterdienst). „Emanuel Facility Services“ haftet nicht für Schäden, die durch die Lagerung des Schnees entstehen.

25. Die Haftung von „Emanuel Facility Services“ ist der Höhe nach mit jenen Beträgen begrenzt, mit welchen die Haftpflichtversicherung im Schadensfall Deckung leistet und die Haftung für Sachschäden besteht nur für den Zeitwert zum Zeitpunkt des Schadensereignisses. Eine Haftung für Folgeschäden, insbesondere für Verdienstentgang, Schäden aus Betriebsunterbrechung sowie daraus resultierende Schadensersatzansprüche, besteht nicht.

26. Die dem „Emanuel Facility Services“ – Personal übergebenen Schlüssel können bei Verlust nur im Wert des einzelnen Schlüssels ersetzt werden, – bis maximal EUR 500,–.

28. Die Vertragspartner verpflichten sich, keine Arbeitskraft abzuwerben oder abwerben zu lassen oder von „Emanuel Facility Services“ in ihrem Objekt eingesetzte Personen innerhalb von 8 Monaten nach Austritt zu beschäftigen. Bei einem Verstoß gegen diese Vereinbarung verpflichtet sich der gegen diese Bestimmung verstoßende Vertragspartner, eine Vergütung von EUR 4500,00 Euro als Pönale zu bezahlen, die dem richterlichen Mäßigungsrecht nicht unterliegt.

29. Längerfristige Verträge werden, falls nicht anders vereinbart, auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und können zu jedem Monatsletzten mit dreimonatiger Kündigungsfrist beendet werden. Der Winterdienst erstreckt sich vom 01.11. bis zum 31.03. des darauffolgenden Jahres und kann ohne Angabe von Gründen bis zum 30.06. des Jahres schriftlich gekündigt werden.

30. Die Verrechnungssätze des Auftrages sind bis zur nächsten Kollektivvertragserhöhung gültig und verstehen sich exkl. 20% MwSt. Bei langfristig oder unbefristet abgeschlossenen Verträgen erfolgt, falls nicht anders vereinbart, eine jährliche Preisanpassung per 01.01. des jeweiligen Folgejahres.

31. Als Gerichtsstand gilt Krems an der Donau